lat. Expatriation, bedeutet den zwangsweisen Entzug der Staatsangehörigkeit gegen den Willen der Betroffenen.
Für die Ausgebürgerten Emigranten bedeutete dies in der Regel Staatenlosigkeit, somit den Verlust aller staatlichen Schutzrechte.
Die Nationalsozialisten verfügten im „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft“ vom 14. Juli 1933 neben der Ausbürgerung zusätzlich die Beschlagnahme des Vermögens der Ausgebürgerten, die Ausweitung jener Ausbürgerung auch auf die Familie des Betroffenen (insb. Ehegatten, Kinder), den Ausschluss vom Erbrecht und von Versorgungsansprüchen wie etwa Renten oder Pensionen), sowie den Entzug akademischer Grade, da sie als „Landesverräter“ für unwürdig erachtet wurden, weiterhin einen Doktorgrad oder ein Diplom zu führen.
Die Ausbürgerung galt während des NS als Kriminalstrafe, die im Strafregister vermerkt wurde nicht getilgt werden dürfte.
Diese Gesetzgebung ist rückblickend als staatlich sanktioniertes Unrecht zu werten, so dass die Expatriation von Emigranten insg. Als nichtig zu bewerten ist; faktisch benötigte es allerdings oft rechtlicher Schritte, um diese Restitution sowie Wiedergutmachung vom Staat und seinen Organen einzufordern.
Lit.: Hans Georg Lehmann: Wiedereinbürgerung, Rehabilitation und Wiedergutmachung nach 1945, in: Exilforschung. Ein Intern. Jahrbuch 9 (1991): 90-103; Michael Hepp (Hrsg.) Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933-45 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen, München 1985.